Wer trägt die Kosten für einen Hausmeisterservice?
Bei einer vermieteten Immobilie stellt sich für Eigentümer, Hausverwaltungen und Mieter häufig die Frage: Wer trägt eigentlich die Kosten für den Hausmeisterservice?
Die kurze Antwort lautet: Es kommt darauf an, welche Leistung erbracht wird und was im Mietvertrag zur Umlage von Betriebskosten vereinbart wurde.
Laufende Betriebskosten können grundsätzlich auf Mieter umgelegt werden, wenn dies mietvertraglich vereinbart ist. Gleichzeitig gibt es Kosten, die beim Eigentümer bleiben müssen, beispielsweise bestimmte Verwaltungs- sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten.
Deshalb sollte ein Hausmeistervertrag möglichst klar zwischen laufenden Leistungen und zusätzlichen beziehungsweise nicht umlagefähigen Arbeiten unterscheiden.
Welche Kosten eines Hausmeisterservice können umgelegt werden?
Die Betriebskostenverordnung nennt die Kosten für den Hauswart ausdrücklich als Betriebskosten, soweit die Arbeiten nicht beispielsweise Instandhaltung, Instandsetzung oder Hausverwaltung betreffen.
Auch die Gebäudereinigung und die Gartenpflege sind als eigene Betriebskostenarten aufgeführt. Zur Gebäudereinigung gehören beispielsweise die Reinigung gemeinschaftlich genutzter Flure, Treppen, Zugänge und weiterer Gebäudeteile.
In der Praxis können deshalb beispielsweise folgende laufende Leistungen Bestandteil der umlagefähigen Betriebskosten sein:
regelmäßige Reinigung gemeinschaftlicher Bereiche
laufende Hausmeisterarbeiten
vereinbarte Pflege der Außenanlagen
bestimmte laufende Tätigkeiten rund um Müllplätze
bestimmte laufende Leistungen im Zusammenhang mit dem Winterdienst
weitere regelmäßig anfallende Betriebskosten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Kosten entsprechend vereinbart sind
Wichtig ist immer die konkrete Tätigkeit, nicht allein die Bezeichnung „Hausmeisterservice“.
Warum kann nicht einfach der komplette Hausmeisterservice umgelegt werden?
Ein Hausmeister übernimmt in der Praxis häufig unterschiedliche Aufgaben.
Ein Teil davon kann laufende Betriebskosten betreffen. Andere Tätigkeiten können dagegen Instandhaltung, Instandsetzung oder Verwaltung zuzuordnen sein.
Die Betriebskostenverordnung schließt Verwaltungs- sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten ausdrücklich aus. Auch bei Hauswartkosten gilt die Umlagefähigkeit nur, soweit die Arbeiten nicht diesen Bereichen zuzuordnen sind.
Deshalb ist eine saubere Leistungsaufstellung wichtig.
Was ist mit Treppenhausreinigung?
Die Reinigung des gemeinschaftlich genutzten Treppenhauses ist ein gutes Beispiel.
Die Betriebskostenverordnung nennt die Kosten der Gebäudereinigung ausdrücklich. Dazu zählen unter anderem die Reinigung von Zugängen, Fluren und Treppen.
Wenn eine professionelle Treppenhausreinigung in München regelmäßig durchgeführt wird und die entsprechenden Voraussetzungen für die Umlage erfüllt sind, kann sie deshalb Bestandteil der Betriebskosten sein.
Die konkrete Umlage hängt jedoch vom Mietvertrag und der jeweiligen Abrechnungssituation ab.
Was ist mit Garten- und Außenanlagenpflege?
Auch die laufende Gartenpflege ist in der Betriebskostenverordnung ausdrücklich aufgeführt.
Dazu gehören unter anderem die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen sowie die Pflege bestimmter Plätze, Zugänge und Zufahrten.
Für Eigentümer und Hausverwaltungen kann es deshalb sinnvoll sein, die regelmäßige Garten- und Außenanlagenpflege klar als eigenen Leistungsbereich zu definieren.
Was passiert bei zusätzlichen Arbeiten?
Nicht jede Arbeit fällt automatisch unter die laufenden monatlichen Leistungen.
Ein Beispiel ist eine außergewöhnliche zusätzliche Arbeit, die nur aufgrund eines konkreten Ereignisses erforderlich wird.
Dazu können beispielsweise gehören:
zusätzliche Entrümpelungen
die Entfernung zurückgelassener Gegenstände
umfangreiche Sonderreinigungen
größere zusätzliche Arbeiten nach einem Schadensfall
besondere Einsätze außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs
Solche Leistungen sollten nachvollziehbar dokumentiert und – abhängig von der konkreten Vereinbarung – separat beauftragt und abgerechnet werden.
Beispiel: Sperrmüll oder zurückgelassene Möbel
Ein typisches Beispiel aus der Praxis ist ein abgestelltes Sofa am Müllplatz.
Wenn ein Bewohner ein Möbelstück nicht selbst fachgerecht entsorgt und dieses stattdessen am Müllplatz abstellt, entsteht für den Eigentümer beziehungsweise die Hausverwaltung zusätzlicher Aufwand.
Die Entfernung eines solchen einzelnen Gegenstands ist nicht automatisch Bestandteil einer allgemeinen monatlichen Hausmeisterpauschale.
Je nach vertraglicher Vereinbarung kann ein solcher Sonderaufwand deshalb separat berechnet werden.
Das schafft Transparenz: Die regelmäßige Betreuung bleibt kalkulierbar, während außergewöhnliche Leistungen dem konkreten Anlass zugeordnet werden können.
Warum transparente Kosten für Eigentümer und Bewohner wichtig sind
Ein guter Hausmeisterservice sollte nicht nur zuverlässig arbeiten, sondern auch nachvollziehbar kalkulieren.
Bei einer Wohnanlage ist es für Eigentümer und Hausverwaltungen hilfreich, wenn klar erkennbar ist:
Was gehört zur regelmäßigen Betreuung?
und
Was ist eine zusätzliche Leistung?
Dadurch können laufende Kosten besser geplant und außergewöhnliche Einsätze separat behandelt werden.
Für die Bewohner entsteht gleichzeitig mehr Transparenz darüber, welche Leistungen Bestandteil der laufenden Betriebskosten sein können und welche Arbeiten aufgrund eines besonderen Anlasses entstehen.

Wie werden die Kosten auf die einzelnen Wohnungen verteilt?
Wenn Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, richtet sich die Verteilung nach den gesetzlichen beziehungsweise vertraglich vereinbarten Regelungen.
Ist nichts anderes vereinbart, werden Betriebskosten grundsätzlich nach dem Anteil der Wohnfläche verteilt. Bei Kosten, die vom erfassten Verbrauch oder der Verursachung abhängen, gelten besondere Maßstäbe.
Die konkrete Betriebskostenabrechnung sollte deshalb durch den Vermieter beziehungsweise die zuständige Hausverwaltung erfolgen.
Was gehört bei Poly Solution zu einer regelmäßigen Betreuung?
Bei Poly Solution wird darauf geachtet, den monatlichen Leistungsumfang nachvollziehbar zu planen.
Je nach Objekt können beispielsweise Hausmeisterarbeiten, regelmäßige Kontrollen, Reinigung, Außenanlagenpflege oder ergänzende Leistungen berücksichtigt werden.
Ziel ist eine realistische und faire Kalkulation, bei der der regelmäßige Aufwand über das Jahr hinweg möglichst planbar bleibt.
Außergewöhnliche Leistungen, die nicht zum vereinbarten laufenden Leistungsumfang gehören, können davon getrennt betrachtet werden.
Das betrifft beispielsweise eine zusätzliche Entrümpelung oder die Entfernung größerer Mengen zurückgelassener Gegenstände.
Hausmeisterservice und Gebäudereinigung aus einer Hand
Für Eigentümer und Hausverwaltungen kann es außerdem sinnvoll sein, verschiedene laufende Leistungen über einen Ansprechpartner zu koordinieren.
Poly Solution verbindet:
Hausmeisterservice
Gebäudereinigung
Garten- und Außenanlagenpflege
Entrümpelung und Haushaltsauflösung
Je nach Immobilie können dadurch verschiedene Aufgaben besser aufeinander abgestimmt werden.
Sie suchen einen transparent kalkulierten Hausmeisterservice in München?
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